Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. Die neuen Bestimmungen finden auf alle Nachlässe der nach dem 31. Dezember 2022 verstorbenen Erblasser Anwendung, unabhängig vom Datum ihres Testaments oder Erbvertrages. Nachfolgende Regelungen ändern sich: 

Reduzierte Pflichtteile an Kinder

Der Pflichtteil der Kinder, die mit einem Elternteil erben, reduziert sich von 3/8 auf 2/8 (bzw. 1/4), und die freie Quote steigt von 3/8 auf 4/8 (bzw. 1/2). Neu kann man also über einen grösseren Teil des Vermögens frei verfügen (Art. 471n ZGB). 

Erbrechtsreform

Reform für mehr Selbstbestimmung  

Ehepaare, die in einer Patchwork-Familie leben, können dank der grösseren freien Quote nicht nur die eigenen Kinder begünstigen, sondern etwa auch die Stiefkinder berücksichtigen.  

Eheleute können sich gegenseitig besser absichern. Das ist besonders wichtig, wenn der überlebende Partner auf Einkommen aus dem Nachlass angewiesen ist oder die Hypothek amortisieren muss.  

Ein tieferer Pflichtteil macht es Inhaberinnen und Inhabern von KMU leichter, ihre Nachfolge zu regeln, weil eine Zersplitterung der Firma weniger wahrscheinlich wird.  

Grosser Personenkreis betroffen

Die Erbrechtsreform 2023 betrifft einen grossen Personenkreis:

  • jene, die eine Person ausserhalb der gesetzlichen Erbfolge begünstigen möchten (bspw. Lebenspartner/-in)
  • jene, die innerhalb der Familie bereits vorgesorgt und einen Erbvertrag abgeschlossen haben
  • jene, die sich testamentarisch eine Änderung der Erbverteilung vorgenommen haben, die nun eventuell anzupassen ist

Quelle und weitere Informationen unter: 
https://www.erbrechtsreform.ch

Kontakt: RUEPP & Partner AG, Hans-Peter Ruepp, Birkenstrasse 47, 6343 Rotkreuz,
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