Seit dem 01.01.2023 ist das neue Aktienrecht in Kraft. Es verschärft die Pflichten des Verwaltungsrates (einer AG) oder der Geschäftsführung (einer GmbH) im Falle eines schlechten Geschäftsganges.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Neu muss der Verwaltungsrat die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft überwachen (Art. 725 Abs. 1 OR). Die Zahlungsfähigkeit gilt wirtschaftlich als Hauptgrund für Konkurse. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, muss der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit ergreifen.
Der Verwaltungsrat muss mit der gebotenen Eile zu handeln.

Kapitalverlust: Prüfung der Jahresrechnung

Liegt ein hälftiger Kapitalverlust vor (Art. 725a OR), dann trifft der Verwaltungsrat Massnnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlustes. Wenn die Gesellschaft keine Revisionsstelle hat, muss die Jahresrechnung vor der Genehmigung durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt geprüft werden. Die Revisionspflicht entfällt, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht. Verwaltungsrat und Revisionsstelle müssen mit der gebotenen Eile handeln.

Überschuldung: Zwischenbilanzen und deren Prüfung

Besteht eine begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss der Verwaltungsrat unverzüglich je einen Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten erstellen (Art. 725b OR). Die Zwischenabschlüsse sind durch einen zugelassenen Revisor zur prüfen.
Ist die Gesellschaft nach beiden Abschlüssen überschuldet, muss der Verwaltungsrat das Gericht benachrichtigen.
Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn A) ausreichende Rangrückritte bestehen oder B) die Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, jedoch spätestens 90 Tage nach vorliegen der Zwischenabschlüsse beseitigt ist. Ist der Verwaltungsrat untätig, informiert die Revisionsstelle das Gericht. Verwaltungsrat und Revisionsstelle müssen mit der gebotenen Eile handeln.

Verantwortlichkeiten

Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeiten klar. Nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR hat der Verwaltungsrat die unübertragbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung. Art. 725 OR ist eine Vertiefung/Präzisierung dieser Aufgaben. Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich auf Ihre Aufgaben als Verwaltungsrat hin.

Kontakt: RUEPP & Partner AG, Hans-Peter Ruepp, Birkenstrasse 47, 6343 Rotkreuz,
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