Das bisher erhobene Solidaritätsprozent an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entfällt ab dem 01. Januar 2023, da sich die finanzielle Situation per Ende 2022 erholt hat. 

Zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (ALV) wird auf Einkommensanteilen bis Fr. 148 200 ein Beitrag von 2,2 % erhoben. Auf über diesem Betrag liegenden Lohnanteilen wird noch bis am 31.12.2022 ein Solidaritätsbeitrag von 1 % erhoben. Die Beiträge werden auf dem AHV-pflichtigen Monats- resp. Jahreslohn berechnet und von den Arbeitnehmenden und Arbeitgebern je hälftig getragen. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung hat sich per Ende 2022 soweit erholt, dass das Solidaritätsprozent ab 1.1.2023 automatisch per Gesetz wegfällt. 

Quelle und weitere Informationen unter: 
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-90676.html

Kontakt: RUEPP & Partner AG, Hans-Peter Ruepp, Birkenstrasse 47, 6343 Rotkreuz,
Telefon +41 41 798 05 30