Teilzeitarbeit gewinnt in der Schweiz stetig an Bedeutung. Im grossen Ganzen ist sie der Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt. Dennoch muss man als Arbeitgeber eine Reihe von Besonderheiten berücksichtigen.

Wochenarbeitszeit definieren

Als Arbeitgeber muss man jedem Arbeitnehmer, den man für länger als einen Monat anstellt, die wöchentliche Arbeitszeit schriftlich mitteilen. Meist geschieht dies im Arbeitsvertrag. Bei Teilzeit ist dies besonders wichtig. Die Arbeitszeitregelung ist ausschlaggebend, wenn es zu einer unverschuldeten Verhinderung (Krankheit u. a.) kommt oder wenn zu bestimmen ist, ob Überzeit geleistet wurde. Auch im Fall einer Freistellung ist Klarheit hier hilfreich, namentlich wenn es um den Lohn geht, den das Unternehmen der freigestellten Teilzeitkraft schuldet. Falls die Arbeitszeit im Voraus schwierig zu bestimmen ist, kann im Arbeitsvertrag auch eine Bandbreite definiert werden. Arbeitnehmer, die mehr als acht Wochenstunden arbeiten, muss das Unternehmen obligatorisch für Berufs-und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichern. Liegt die Arbeitszeit darunter, muss sich der Arbeitnehmer selber um die Versicherung von Nichtberufsunfällen kümmern.

Quelle: https://www.treuhandsuisse.ch/de/publikationen-medien/update/