Kurzarbeitsentschädigung (KAE): Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen beantragen. Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfassung des Gesuchs.

Der Bundesrat hat am 11. März entschieden, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen können. Der entsprechende Nachtragskredit wurde vom Parlament in der Sommersession 2022 bewilligt. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der Abrechnung von KAE standardmässig berücksichtigt.

Beachten Sie Folgendes für Ihre Gesuchstellung

Alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, können auf Gesuch hin ihren Anspruch auf KAE für diesen Zeitraum von den Arbeitslosenkassen neu überprüfen lassen. Dabei gilt es, insbesondere Folgendes zu beachten:

  • Einzig Betriebe, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren KAE abgerechnet haben, können ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen. Das SECO hat ab Juli sämtliche betroffenen Betriebe informiert.
  • Da zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Mitarbeitende im Monatslohn weitere Informationen notwendig sind, müssen die Betriebe ein Gesuch in Form detaillierter Abrechnungen für jede Abrechnungsperiode einreichen.
  • Auch wenn Sie bereits fristgerecht Einwände gegen Abrechnungen erhoben oder den Erlass einer Verfügung beantragt haben, wenn Einspracheverfahren hängig sind oder wenn Wiedererwägungsgesuche gestellt wurden, müssen für die Berechnung des neuen Betrags die weiteren detaillierten Angaben bis spätestens am 31. Dezember 2022 via eService erfasst werden. 
  • Gesuche können Sie ausschliesslich via eService und bis Ende Jahr 2022 einreichen. Die Betriebe benötigen deshalb ein Login im Job-Room, der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen von arbeit.swiss (siehe FAQ zu «Registrierung im Job-Room»).

Alle weiteren Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erfassung des Gesuchs.

Quelle und weitere Informationen unter: https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/versicherungsleistungen/kurzarbeit-covid-19/nachzahlung.html

Kontakt: RUEPP & Partner AG, Hans-Peter Ruepp, Birkenstrasse 47, 6343 Rotkreuz,
Telefon +41 41 798 05 30