Änderungen der Statuten

  • Das Schweizer Aktienrecht wurde 2023 umfassend revidiert. Viele Statuten
    entsprechen daher nicht mehr den aktuellen Anforderungen.
  • Unter anderem wurde folgendes angepasst:
    – Flexibilisierung des Aktienkapitals
    – Virtuelle und hybride Generalversammlungen möglich
    – Fremdwährungen möglich
  • Das Handelsregisteramt hat keine Prüfpflicht, daher müssen die Statuten nur
    angepasst werden, wenn man von diesen Änderungen profitieren will. Z.B. möchte
    man seine Generalversammlung online abhalten, dann muss dies in den Statuten
    stehen.

Einschränkung des Opting-out

  • Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) ist neu nur noch für
    künftige Geschäftsjahre möglich
    – Verzichtserklärung muss vor Ende des laufenden Geschäftsjahres eingereicht werden mit GV-Protokoll, Jahresrechnung und Revisionsbericht vom letzten Geschäftsjahr
  • Neugründung mit Opting-out möglich jedoch nicht rückwirkend
  • Beginn des Geschäftsjahres mit Opting-out im Handelsregister veröffentlicht
  • Meldepflicht der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber dem Handelsregisteramt
    – falls eine Gesellschaft mit Opting-out keine Jahresrechnung eingereicht hat
    – Handelsregisteramt verlangt anschliessend die Erneuerung der
    Verzichtserklärung oder die Ernennung einer Revisionsstelle
    – Wird diese Erneuerung unterlassen, erfolgt die Überweisung an das Gericht,
    was zu einem Organisationsmangelverfahren bis hin zur Auflösung der
    Gesellschaft führen kann
    – Möglich ist auch eine Strafanzeige des Handelsregisteramts wegen
    ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher
  • Das Handelsregisteramt leitet von der Gesellschaft eingereichte Jahresrechnungen an
    die kantonale Steuerverwaltung weiter
  • Das Handelsregisteramt kann auch von sich aus das Opting-out prüfen und
    Unterlagen einverlangen – dies machen sie bei Mutationen z.B. Sitzwechsel
  • Die bereits im Handelsregister eingetragenen Opting-out müssen nicht angepasst
    werden und sind weiterhin gültig

Mantelhandel

  • Das Handelsregisteramt fordert bei einem Verdacht auf einen Mantelhandel (also
    eine nichtige Anteilsübertragung) von der Gesellschaft die Jahresrechnung und
    gegebenenfalls den Revisionsbericht ein. Stellt das Handelsregisteramt aufgrund der
    eingereichten Unterlagen fest, dass die Gesellschaft überschuldet ist und weder über eine Geschäftstätigkeit noch über verwertbare Aktiven verfügt, verweigert es die Eintragung.
  • Neu wird eine Suche nach im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen möglich sein. Die Personendaten werden mit den Daten der Gesellschaften verknüpft. Dadurch wird ersichtlich, in welcher Rechtseinheit und in welcher Funktion die gesuchte Person im Handelsregister eingetragen ist oder war. Somit wird auch ersichtlich, ob die gesuchte Person bei einer Rechtseinheit eingetragen war, über die ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Personensuche ermöglicht es, Informationen zum wirtschaftlichen Werdegang und zu Verwicklungen in Konkursverfahren von potenziellen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern zu erhalten. Die Suchmöglichkeit soll auch abschreckend auf Personen wirken, die Konkursverfahren bewusst und wiederholt herbeiführen. Neu wird es möglich sein, solche Verhaltensmuster mit einer einfachen Suchabfrage aufzudecken.

Generalversammlung

  • Gemäss Art. 699 Abs. 2 OR muss innert sechs Monate nach Jahresabschluss eine
    Generalversammlung durchgeführt werden.
  • Bei dieser Generalversammlung wird der Verwaltungsrat gewählt.
  • Eine Einberufung der Generalversammlung durch den nicht ordentlich
    wiedergewählten Verwaltungsrat stellt einen formellen Mangel dar und ist somit
    nichtig.
  • Folglich sind sämtliche zukünftigen Beschlüsse der nicht ordnungsgemäss
    einberufenen Generalversammlung nichtig.
  • In einem solchen Fall muss alternativ eine Universalversammlung durchgeführt oder
    das Gericht angerufen werden, um den Mangel in der Organisation zu beheben.
  • Eine eingetragene Revisionsstelle kann auch zur ordentlichen Generalversammlung
    einladen.
  • Das Bundesgericht wies abschliessend darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für
    handelnde Verwaltungsräte fortbesteht (faktische Organschaft). Der untätige
    Verwaltungsrat riskiert somit unter Umständen eine Verantwortlichkeitsklage, wenn
    er die Wiederwahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert.
  • Jedoch kann vor Ablauf der sechs Monatefrist eine ausserordentliche
    Generalversammlung einberufen und der Verwaltungsrat wiedergewählt werden.
  • Eine andere Möglichkeit ist den Verwaltungsrat jedes Jahr für weitere zwei Jahre zu
    wählen.

Kontakt: RUEPP & Partner AG, Birkenstrasse 47, 6343 Rotkreuz, Telefon +41 41 798 05 30