Teilzeitarbeit gewinnt in der Schweiz stetig an Bedeutung. Im grossen Ganzen ist sie der Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt. Dennoch muss man als Arbeitgeber eine Reihe von Besonderheiten berücksichtigen.

Lohnfortzahlung gilt für alle

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung gilt auch für Teilzeitbeschäftigte. Allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate vereinbart wurde oder bereits mehr als drei Monate besteht. Grundlage dafür ist der durchschnittliche Lohn der letzten zwölf Monate. Ist ein Arbeitnehmer im Stundenlohn angestellt und noch weniger als ein Jahr im Unternehmen tätig, ist dieser Aspekt zuweilen heikel, weil es eine Abschätzung des Lohnausfalls braucht.

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