Teilzeitarbeit gewinnt in der Schweiz stetig an Bedeutung. Im grossen Ganzen ist sie der Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt. Dennoch muss man als Arbeitgeber eine Reihe von Besonderheiten berücksichtigen.

Überstunden regeln

Das Obligationenrecht sieht vor, dass Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % entschädigt werden. Als Arbeitgeber kann man im Arbeitsvertrag aber anderslautende Verabredungen treffen. Etwa dass Teilzeitarbeitende ihre Überstunden generell kompensieren müssen, dass die Entschädigung für Überstunden im Lohn enthalten ist oder dass Überstunden ohne Zuschlag ausbezahlt werden. Gerade bei Teilzeit ist es wichtig, den Kompensations- oder Entschädigungsanspruch schriftlich festzulegen, um Risiken zu vermeiden. Wo ein Gesamtarbeitsvertrag vorhanden ist, gilt die dort festgelegte Überstundenregelung.

 

Quelle: https://www.treuhandsuisse.ch/de/publikationen-medien/update/